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Windenergie

Seit dem 01.01.1997 sind Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch privilegierte Anlagen, d.h. sie sind im Außenbereich zulässig, in welchem das Bauen nicht erlaubt ist. Diese sog.Privilegierung wird jedoch durch einen Planungsvorbehalt beschränkt. Hat eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan (siehe hierzu Stichwort Flächennutzungsplan) sog. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen, sind Windenergieanlagen in der Regel nur innerhalb dieser Bereiche zulässig. Von diesem Planungsvorbehalt hat die Gemeinde Nümbrecht Gebrauch gemacht und hat über die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Bereich Nümbrecht-Oberstaffelbach/Nordwest dargestellt. Diese Flächennutzungsplanänderung ist seit dem 28.01.2003 wirksam.

 

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Planung u. Entwicklung