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Wildschäden

Wild- und Jagdschäden sind bei der Gemeinde, Ordnungsamt, schriftlich innerhalb der nachstehenden Fristen anzumelden.

Die Anmeldefrist beträgt bei landwirtschaftlichen Schäden eine Woche ab Kenntnis von dem Schaden. Die Frist beginnt ebenfalls, wenn der Geschädigte bei Anmeldung der üblichen Sorgfalt Kenntnis von dem Schaden erhalten hätte oder wenn er von Dritten informiert wurde.

Forstwirtschaftliche Schäden sind halbjährlich jeweils zum 01. Mai oder zum 01. Oktober nach Feststellung des Schadens anzumelden.

Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht fristgerecht bei der zuständigen Gemeinde anmeldet. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Inhaber des Anspruchs auf Wildschadenersatz ist immer der Nutzungsberechtigte, dass heißt der Bewirtschafter des beschädigten Grundstücks; denn ihm ist der Schaden entstanden.

Allein die Mitteilung des Wildschadens an den Jagdpächter, den Jagdaufseher oder die Jagdgenossenschaft genügt nicht. Scheitert der Versuch des Landwirts, sich gütlich mit dem Jagdpächter zu einigen, dann ist nach Ablauf der Anmeldefrist jeder Ersatzanspruch ausgeschlossen.

Gegenstand des Wildschadens ist

a) der Bewuchs (z.B. Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden an Bäumen, Sträuchern, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen);
b) die Früchte (z.B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren);
c) die Substanz (z.B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild, Schädigung von Kulturzäunen durch Wildschweine und Rotwild)

Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen, z.B. Kartoffeln oder Rüben, die bis zum Abtransport auf dem Grundstück gelagert werden, sind ebenfalls ersatzpflichtig.

Nicht zu ersetzen sind, z.B.

• Schäden an Rüben- oder Kartoffelmieten, an Rundballen, die auf dem Feld gelagert werden
• Schäden an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, etwa dem Mähwerk, weil das Fahrzeug bei der Ernte in ein vom Schwarzwild oder vom Kaninchen gegrabenes Loch gerät.


Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Gemeinde einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An diesem Termin nehmen in der Regel der Geschädigte, der Jagdpächter, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes und –wenn ein Beteiligter dies beantragt- der durch die untere Jagdbehörde bestellte Wildschadenschätzer teil.

Sollte bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden, kann ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin kurz vor der Ernte erfolgen.
Der festgestellte Umfang des Wildschadenersatzanspruches ist durch den Jagdpächter in Naturalersatz zu leisten. Der geschädigte Landwirt kann aber statt dessen den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Kontakte

kevin.holdenried@nue...02293 302 162 Fachbereich I - Fachgebiet II

Ordnungsamt, Ordnungs- u. Gewerberecht (Ordnungsamt)