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Wegeinziehungen

Wenn eine Wegefläche ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr oder als Wirtschaftsweg verloren hat und somit als Weg nicht mehr benötigt wird, kann das Einziehungsverfahren eingeleitet werden. Durch die Einziehung verliert der Weg die Widmung für den öffentlichen bzw. den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und kann nach Vollzug anderweitig genutzt werden bzw. an Privatpersonen veräußert werden.
Interessenten können sich an die Gemeinde wenden, die die Voraussetzungen der Einziehung eines Weges in eigenem Ermessen prüft.

Kontakte

angelika.franz@nuemb...02293 302 243 Fachbereich III - Fachgebiet III/2

Bauamt