Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch ist mit dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB vergleichbar (siehe Stichwort Vorhabenbezogene Bebauungspläne). Der Unterschied besteht darin, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auf Antrag eines Vorhabenträgers/privaten Investor für ein konkretes Bauvorhabenaufgestellt wird und sich dieser gegenüber der Gemeinde in einem sog. Durchführungsvertrag zu verpflichten hat, die Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen.
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