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Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungssteuersatzung erhoben. Der Versteuerung unterliegen insbesondere

  • gewerbliche Tanzveranstaltungen
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, etc.

Kontakte

susanne.may@nuembrec...02293 302 135 Fachbereich II - Fachgebiet II/2

Kämmerei