Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungssteuersatzung erhoben. Der Versteuerung unterliegen insbesondere
- gewerbliche Tanzveranstaltungen
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, etc.
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