Da das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (siehe hierzu Stichwort Bebauungsplan) einen längeren Zeitraum erfordert, besteht die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Aufstellungsbeschluß des Rates und dem Wirksamwerden eines Bebauungsplanes Bauvorhaben im Plangebiet errichtet werden, die dem späteren Plan widersprechen und seine Zielsetzungen gefährden. Mit dem Beschluß über eine Veränderungssperre hat die Gemeinde die Möglichkeit, für den Planbereich oder einen Teil davon die Bautätigkeit für einige Zeit auszusetzen oder nur solche Bauvorhaben zuzulassen, die dem Planungszweck nicht zuwiderlaufen. Hat die Gemeinde eine solche Veränderungssperre beschlossen, so wird dies in dem Bekanntmachungsorgan „Nümbrecht aktuell“ veröffentlicht.
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