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Straßenreinigungsgebühren

Der Begriff Straßenreinigung umfasst sowohl den Kehr- als auch den Winterdienst. Durch Satzung wurde der Kehrdienst in den Außenortschaften bis auf einzelne Straßen auf die Anlieger übertragen, d.h. die Grundstückseigentümer müssen den Gehweg und die Straße sauber halten. Die Gemeinde führt den Kehrdienst auf den meisten Straßen im Hauptort Nümbrecht alle 14 Tage und auf einigen wenigen Straßen in den Außenorten zweimal jährlich durch. 

Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird von der Gemeinde bis auf wenige Ausnahen im gesamten Gemeindegebiet durchgeführt. (siehe Stichwort “Räumpflicht“) 

Die Gemeinde Nümbrecht erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Reinigungsgebühren. Gebührenpflichtig sind jeweils die Eigentümer der Grundstücke, die von der gereinigten Straße erschlossen werden. 

Die Gebühr ist grundsätzlich nach der Frontlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu berechnen. Einzelheiten der Gebührenberechnung regelt § 6 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Gemeinde Nümbrecht. 

Straßenreinigungsgebühren sind auch von solchen Grundstückseigentümern zu entrichten, deren Grundstücke nicht unmittelbar an eine gereinigte Straße angrenzen, aber z.B. durch eine private Zuwegung von dieser Straße erschlossen sind. 

Neben der Frontlänge hängt die Gebührenhöhe von dem Umfang der gemeindlichen Reinigungspflicht (Kehrdienst und/oder Winterdienst) und der Kehrdiensthäufigkeit ab. Die Festlegungen hierzu sind in dem zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung gehörenden Straßenverzeichnis getroffen. 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt 2024 jährlich je Meter Grundstücksseite/ Frontlänge

im Hauptort Nümbrecht:

  • für den Kehrdienst 1,55 €
  • für den Winterdienst 0,61 €

in allen anderen Ortschaften:

  • für den Kehrdienst 0,12 €
  • für den Winterdienst 0,61 € 
     

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