Rechtsgrundlage: § 8 Kommunalabgabengesetz NRW und Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Nümbrecht
Für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von bereits hergestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (u.a. Straßen, Wege, Plätze, Gehwege) hat die Gemeinde Straßenbaubeiträge zu erheben. Zur Verbesserung einer vorhandenen Straße zählt u.a. die Anlegung eines Gehweges. Wird z.B. ein vorhandener Gehweg verbreitert, spricht man von einer Erweiterung der öffentlichen Anlage. Ist eine bereits vorhandene Straße nicht mehr durch normale Reparaturmaßnahmen instandzusetzen und wird diese durch eine neue Straße gleicher Art ersetzt, so handelt es sich um die beitragsfähige Erneuerung. Der Straßenbaubeitrag ist wie der Erschließungsbeitrag als Gegenleistung dafür zu verstehen, dass eine öffentliche Einrichtung/Anlage durch die v.g. beitragsfähigen Maßnahmen einem gewissen Personenkreis zur Verfügung gestellt wird der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat und der zu den Kosten beitragen soll.
Die von den Anliegern zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart (Anlieger-, Hauptverkehrs-, Hauptgeschäftsstraße etc.) anhand der Straßenbaukosten ermittelt. Diese Straßenbaukosten werden auf die anliegenden (erschlossenen) Grundstücke entsprechend der Grundstücksgröße und der zulässigen baurechtlichen Ausnutzbarkeit verteilt und sind von deren Eigentümer zu tragen.
Im einzelnen hierzu siehe Straßenbaubeitragssatzung Gemeinde Nümbrecht.
heike.vogt@nuembrech... | 02293 302 142 | Fachbereich III - Fachgebiet III/3 | Beitrags- u. Rechnungswesen |