Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (GastV) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Diese beginnt für Gaststätten um 05.00 Uhr und für Vergnügungsstätten um 01.00 Uhr. Das Ende der Sperrzeit ist generell auf 06.00 Uhr festgesetzt.
Zuständig für die Sperrzeitverkürzung und Sperrzeitverlängerung ist das Ordnungsamt.
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