Niederschlagswassergebühren werden für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage zur Beseitigung von Regenwasser erhoben. Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks.
Maßgeblich für die Berechnung des abgeleiteten Regenwassers ist die Gebäudegrundfläche + Dachüberstände + sonstige versiegelte Flächen. Eben alle Flächen, auf denen kein Wasser versickern und so dem natürlichen Kreislauf zugeführt werden kann.
Hierzu erhalten Sie weitere Erläuterungen unter Kanalbenutzungsgebühren.
Grund für die Einführung einer von der Schmutzwassergebühr getrennten Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.12.2007.