Kleine Lotterien und Ausspielungen
Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) ist erlaubnispflichtig, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.
Erlaubnisfreie Ausspielungen
Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden, oder aber wenn für die Teilnahme kein Einsatz (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld) gezahlt werden muss.
Allgemeine Erlaubnis
Am 01. April 2005 ist eine Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, die verschiedenen Institutionen und Organisationen ohne einen besonderen Bescheid erlaubt, Ausspielungen durchzuführen. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Eine Kleine Ausspielung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Wer die notwendige Anzeige einer Ausspielung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Ausspielung durchführt, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Festsetzung einer Geldbuße bis zu 50.000 € rechnen.
In schwerwiegenden Fällen kann die Durchführung einer Ausspielung ohne erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstellen, die dann eine Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe nach sich ziehen kann.
Ausgenommen von dieser Allgemeinen Erlaubnis des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind Gewerbetreibende. Die Veranstaltung von Ausspielungen zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Erlaubnispflichtige Ausspielungen
Für Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 40000 EURO muss rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin (mindestens sechs Wochen) ein Antrag auf Erlaubniserteilung bei der
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2 – 10
50667 Köln
gestellt werden.
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