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Leichenpässe

Ausstellung von Leichenpässen

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Beantragt wird ein Leichenpass in aller Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen, das mit der Regelung des Todesfalles beauftragt wurde.

Benötigte Unterlagen:

·         Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Zurückstellung der Beurkundung (sog. "Aussetzung der Beurkundung")

·         Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

Kosten:

Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 15,-- €.

Kontakte

kevin.holdenried@nue...02293 302 162 Fachbereich I - Fachgebiet II

Ordnungsamt, Ordnungs- u. Gewerberecht (Ordnungsamt)