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Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen kommen bei Einzelhäusern, kleinen Siedlungen etc. zum Einsatz, wenn eine Abwasserentsorgung durch Anschluss an große, kommunale Kläranlagen aus technischen, satzungsrechtlichen oder finanziellen Gründen nicht in Frage kommt. Dort muss zur Sicherung der Entwässerung eine Grundstücksentwässerungsanlage erstellt und betrieben werden. Mit Erlass des Ministeriums für Umwelt + Naturschutz, Landwirtschaft + Verbraucherschutz NRW vom 20.02.2003 ist die DIN 4261 als allgemein anerkannte Regel der Abwasserentsorgung gem. § 57 Abs. 1 LWG eingeführt und bekanntgemacht. Danach ist zu beachten, dass ausschließlich Systeme zulässig sind, die eine aerobe biologische Behandlung ermöglichen. Systeme zur anaerob biologischen Behandlung (Mehrkammerfaulgruben) entsprechen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei vorhandenen Anlagen, die aufgrund der o. g. Vorgaben nicht mehr den Regeln der Technik entsprechen, sind von der unteren Wasserbehörde entsprechende Sanierungsbescheide auszusprechen.