Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sind § 8 Kommunalabgabengesetz NW (KAG) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nümbrecht
Die Gemeinde muss Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte für bebaubare bzw. bebaute Grundstücke, die die Möglichkeit haben, an das öffentliche Abwassernetz anzuschließen, einen Kanalanschlussbeitrag erheben. Der Beitrag ist als Gegenleistung dafür zu verstehen, dass der Grundstückseigentümer mit der Anschlussmöglichkeit bzw. mit einem tatsächlichen Anschluss an das Abwassernetz sein Grundstück entwässern kann und ihm dadurch ein besonderer Vorteil geboten wird.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (z. B. Datum des tatsächlichen Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz) Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist.
Grundlage der Beitragsberechnung ist die Grundstücksfläche (entsprechend ihrer zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit). Zur Höhe des z.Zt. gültigen Beitragssatzes siehe im einzelnen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nümbrecht.
Die Gemeinde Nümbrecht stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Anschlussbeitrag gem. den Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Bauamt:
Heike Vogt
Tel. 02293 302142
heike.vogt@nuembrech... | 02293 302 142 | Fachbereich III - Fachgebiet III/3 | Beitrags- u. Rechnungswesen |