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Hundeerfassung

nach dem Landeshundegesetz

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab. 

Grundsätzliches für alle Hunde 

Für alle Hunde gilt grundsätzlich, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere an einer geeigneten Leine zu führen sind:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Hunderassen und -arten der Kategorie "gefährliche Hunde" nach § 3 LHundG

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Zur Kategorie der "gefährlichen Hunde" gehören auch diejenigen, die von der Ordnungsbehörde infolge von Verhaltensauffälligkeiten als gefährlich eingestuft worden sind. Dies können Hunde jeder Rasse sein, die z.B. einen Menschen gebissen oder in gefahrdrohender Weise angesprungen, oder unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere gehetzt haben.

Voraussetzungen für die Haltung

  • Ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt)
  • Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)

weitere Voraussetzungen:

 

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sach- und sonstige Schäden)
  • Kennzeichnung durch Mikrochip
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Nachweis über ein besonderes privates Interesse des Halters

Haltungsbedingungen 

Innerhalb befriedeten Besitztums sind Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können. Außerhalb befriedeten Besitztums gilt generell:

  • Leinenzwang
  • Maulkorbzwang

Ausnahmemöglichkeiten vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang:

  • Nachweis durch Verhaltensprüfung beim Amtstierarzt, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht

Untersagung der Hundehaltung

  • bei Nichterfüllen der Erlaubnisvoraussetzungen
  • bei Beantragung der Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich gesetzten Frist
  • bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen das LHundG Zucht dieser Hunde verboten!

Hunderassen und -arten der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" nach § 10 LHundG

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Fila Brasileiro,
  • Dogo Argentino,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu,
  • sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden

Voraussetzungen für die Haltung

  • Ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Sachkundenachweis: Sachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt oder einer anderen anerkannten sachverständigen Stelle ; als sachkundig gelten ferner:
  • Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder Personen, die die Jägerprüfung bestanden haben,
  • Personen, die eine Erlaubnis gemäß Tierschutzgesetz zur Hundezucht oder zum -handel besitzen,
  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Polizeihundeführer/innen
  • Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)

weitere Voraussetzungen:

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sach- und sonstige Schäden)
  • Kennzeichnung durch Mikrochip
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Haltungsbedingungen 

Innerhalb befriedeten Besitztums sind Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können. Außerhalb befriedeten Besitztums gilt generell:

  • Leinenzwang
  • Maulkorbzwang

Ausnahmemöglichkeiten vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang:

 

  • Nachweis durch Verhaltensprüfung beim Amtstierarzt oder einer anderen sachverständigen Stelle, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht

Untersagung der Hundehaltung

  • bei Nichterfüllen der Erlaubnisvoraussetzungen
  • bei Beantragung der Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich gesetzten Frist
  • bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen das LHundG

Hunderassen und -arten der Kategorie "große Hunde" nach § 11 LHundG 

Die Kategorie "große Hunde" beinhaltet Hunde, die schon seit der Landeshundeverordnung als "20/40-Hunde" bekannt sind, also ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen und nicht zu einer der Rassen gemäß § 10 gehören oder als "gefährlicher Hund" nach § 3 eingestuft sind. 

Voraussetzungen für die Haltung

  • Anzeigepflicht beim Ordnungsamt
  • Sachkundenachweis: Bescheinigung eines berechtigten Tierarztes, oder schriftliche Erklärung, einen großen Hund 3 Jahre ohne tierschutz- oder ordnungsbehördliche erfasste Vorkommnisse gehalten zu haben; als sachkundig gelten ferner:
  • Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder Personen, die die Jägerprüfung bestanden haben,
  • Personen, die eine Erlaubnis gemäß Tierschutzgesetz zur Hundezucht oder zum -handel besitzen,
  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Polizeihundeführer/innen
  • Zuverlässigkeit (schriftl. Erklärung, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen)

weitere Voraussetzungen:

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sach- und sonstige Schäden)
  • Kennzeichnung durch Mikrochip

Haltungsbedingungen

Außerhalb befriedeten Besitztums, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt für große Hunde:

  • Leinenzwang

Ausnahmemöglichkeiten 

Keine Ausnahme möglich!