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Hinweisgeber nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle für Hinweisgeber nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das HinSchG zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ist zum 02.07.2023 in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein sicheres internes Hinweisgebersystem einzurichten, um Hinweisgebende, die auf Missstände aufmerksam machen, effektiver zu schützen.

Meldefähig sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Korruptionssachverhalte oder allgemeine Verstöße, Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz, zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit oder etwa auch Äußerungen  von  Beamtinnen  und  Beamten,  die  einen  Verstoß  gegen  die  Pflicht  zur  Verfassungstreue darstellen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Abgabe von Meldungen, dass die hinweisgebende Person bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hält im Übrigen keine externe Meldestelle vor, daher ist es hinweisgebenden Personen unbenommen, sich – je nach Art des zu meldenden Verstoßes – an die entsprechende Stelle beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder beim Bundeskartellamt zu wenden.

Wir gehen mit dem Thema offen und beispielhaft um, denn als öffentlicher Arbeitgeber tragen wir eine besondere Verantwortung. Als Meldekanäle für die interne Meldestelle stehen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

  • ein Funktionspostfach, das wegen der datenschutz- und informationssicherheitsrechtlichen Regelungen nur zur direkten Kontaktaufnahme mit den Ansprechpersonen in der Meldestelle geeignet und nicht für konkrete Hinweise genutzt werden kann (hinweisgeber@nuembrecht.de),
     
  • die postalische Übersendung (Sendungen bitte mit dem Zusatz: "Persönlich" oder "Vertraulich" versehen) an die Adresse: 

Gemeinde Nümbrecht
- Interne Meldestelle nach § 12 HinSchG -
Hauptstraße 16
51588 Nümbrecht

  • oder auch die persönliche Vorsprache bei oder die telefonische Kontaktaufnahme mit der Meldestelle (unter 02293/302173 oder 302107)

zur Verfügung.

Die Regelungen des HinSchG können hier nachgelesen werden.

gez. Hilko Redenius

Bürgermeister