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Grubenentleerung

Die Entleerung der privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen unterliegt den näheren Bestimmungen der Klärschlammsatzung. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Abwasserbeseitigung werden in der Gemeinde Nümbrecht im Rahmen einer öffentlichen Einrichtung alle Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung entleert. Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind abflusslose Gruben und Grundstückskleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Die Entsorgung umfasst die Entleerung, Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. 

Die Entsorgung wird durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Die Entsorgung der Grundstückskleinkläranlagen erfolgt einmal jährlich. Bei zusätzlichem Bedarf hat der Eigentümer auf eigene Rechnung zu veranlassen, dass durch den von der Gemeinde beauftragten Unternehmer weitere Entleerungen erfolgen.
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Klärschlammgebühren werden mit dem Bescheid Wasser / Abwasser erhoben. 

Weitere Informationen finden Sie unter Gemeindewerke Nümbrecht