Auskünfte aus dem Gewerberegister erstrecken sich auf Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn die/der Antragsteller/in ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist nur dann zulässig, wenn die anfragende Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht (z.B. durch Kopien von Vertragsgrundlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel usw.) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der/des Gewerbetreibenden überwiegt.
Das Auskunftsersuchen ist in jedem Einzelfall zu begründen.
Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt wurden.
Wichtige Hinweise
Beantragung
Der Antrag kann formlos schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache gestellt werden.
Gebühren
20,-- € je Gewerberegisterauskunft
Die Kosten sind auch dann zu tragen, wenn für die/den gesuchten Gewerbetreibende/n keine Anmeldung feststellbar oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
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