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Gewerbe-Auskunft

Auskünfte aus dem Gewerberegister erstrecken sich auf Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn die/der Antragsteller/in ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist nur dann zulässig, wenn die anfragende Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht (z.B. durch Kopien von Vertragsgrundlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel usw.) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der/des Gewerbetreibenden überwiegt. 

Das Auskunftsersuchen ist in jedem Einzelfall zu begründen. 

Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt wurden. 

Wichtige Hinweise 

  • Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfragen bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über den Gewerbebetrieb machen. 
  • Die Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle durch die/den Gewerbetreibenden bis zum Tag der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. 
  • Die Auskunft aus dem Gewerberegister ist nicht zu verwechseln mit der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. 
  • Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift mitzuteilen. Falls Sie Angaben zur Wohnanschrift benötigen, müssten Sie eine Auskunft aus dem Melderegister anfordern. 
  • Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Es dient grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch eine allgemeine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber nicht begründet ist. Auskünfte werden aber in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verwaltungspraxis erstellt, soweit und solange die Auskunftsersuchen die gesetzlichen Aufgaben der Gewerbebehörde nicht behindern. 

Beantragung 

Der Antrag kann formlos schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache gestellt werden. 

Gebühren 

20,-- € je Gewerberegisterauskunft 

Die Kosten sind auch dann zu tragen, wenn für die/den gesuchten Gewerbetreibende/n keine Anmeldung feststellbar oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Kontakte

kevin.holdenried@nue...02293 302 162 Fachbereich I - Fachgebiet II

Ordnungsamt, Ordnungs- u. Gewerberecht (Ordnungsamt)