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Genehmigungsfreistellungsverfahren § 67 BauONRW

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe (vergl. § 2 BauONRW) einschließlich ihrer Nebengebäude (z.B. Garagen, Carports) und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn 

  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, 
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 

Gleiches gilt grundsätzlich auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung genehmigungsfrei wäre (vergl. § 67 Abs. 1 BauONRW). 

Die Vorlage der Bauunterlagen bei der Gemeinde erfolgt mittels dem Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW(A)“ 
 

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klaudia.altwicker@nu...02293 302 144 Fachbereich III - Fachgebiet III/2

Leitung Fachgebiet III/2

Planung u. Entwicklung