Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe (vergl. § 2 BauONRW) einschließlich ihrer Nebengebäude (z.B. Garagen, Carports) und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
Gleiches gilt grundsätzlich auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung genehmigungsfrei wäre (vergl. § 67 Abs. 1 BauONRW).
Die Vorlage der Bauunterlagen bei der Gemeinde erfolgt mittels dem Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW(A)“
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