Rechtsgrundlage: §§ 127-135 Baugesetzbuch und Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Nümbrecht
Wird eine Straße durch die Gemeinde (erstmalig) hergestellt und ist diese dazu bestimmt, ausgewiesene Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können, so ist die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet, hierfür von den Anliegern Erschließungsbeiträge zu erheben. Der Beitrag ist als Gegenleistung dafür zu verstehen, dass eine öffentliche Straße zur Verfügung gestellt wird und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, zu den Kosten beitragen soll.
Die Gemeinde trägt 10 v.H. der Straßenbaukosten. 90 v. H. der Straßenbaukosten werden auf die anliegenden (erschlossenen) Grundstücke entsprechend der Grundstücksgröße und der zulässigen baurechtlichen Ausnutzbarkeit verteilt und sind von deren Eigentümer zu tragen. Im einzelnen hierzu siehe Erschließungsbeitragssatzung Gemeinde Nümbrecht.
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