Nach § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder erheben. Von dieser Möglichkeit hat der Oberbergische Kreis durch Satzung Gebrauch gemacht. Die Aufgaben der Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen wurden zur Entscheidung auf die kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt übertragen.
Die Höhe der monatlich zu zahlenden Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung des Oberbergischen Kreises. Die Tabelle enthält eine Staffelung nach Einkommensgruppen, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und des Kindes, das die Einrichtung besucht, berücksichtigt werden sollen. Grundlage für die Ermittlung des Elternbeitrages ist jeweils das Jahresbruttoeinkommen.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (Sommerferien, Jahreswechsel) nicht berührt. Darüber hinaus kann der Träger von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.
Auf Antrag können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die Belastung den Eltern nach § 90 in Verbindung mit § 22 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) nicht zugemutet werden kann.
Die Entscheidung über diese Anträge trifft der Oberbergische Kreis.
Hier finden Sie eine Übersicht der Elternbeiträge.
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