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Ehrenpatenschaften des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie.

Voraussetzungen:

  • Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Art. 116, Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.


Der Antrag ist mittels Vordruck innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu stellen.

Die Vordrucke können beim Ordnungsamt angefordert werden.

 

 

Kontakte

kevin.holdenried@nue...02293 302 162 Fachbereich I - Fachgebiet II

Ordnungsamt, Ordnungs- u. Gewerberecht (Ordnungsamt)