Zu dem Außenbereich gehören kleinere Ortschaften (z.B. Löhe, Krahm, Nallingen, Guxmühlen). Bestehende genehmigte Gebäude im Außenbereich haben Bestandschutz. Im Außenbereich ist die Errichtung von baulichen Anlagen i.d.R. nicht zulässig, es sei denn, der Bauherr ist privilegiert (z.B. Landwirt, Gartenbaubetrieb) oder es besteht eine sog. Außenbereichssatzung. Diese Satzung erleichtert etwas die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauvorhaben.
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