Partner

Auskunftssperre-Übermittlungssperre

Jeder Bürger hat gem. §§ 35 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten aus dem Melderegister an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Abs. 1)
  •  Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden (§ 35 Abs. 3) 

WIDERSPRUCH einzulegen. 

Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen darf die Meldebehörde Mitgliedern Parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk nur nach Ihrer EINWILLIGUNG erteilen (§35 Abs. 3) 

Eine Datenweitergabe an Adressbuchverlage darf ebenfalls nur erfolgen, sofern Sie zuvor schriftlich Ihre EINWILLIGUNG erteilt haben. (§35 Abs. 4) 

Die Einwilligung bzw. Widerspruchserklärung kann jederzeit schriftlich erteilt bzw. erhoben werden. 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen. 
 

Kontakte

undine.decker@nuembr...02293 302 163 Fachbereich I - Fachgebiet II

Bürgerservice

petra.gierschewski@n...02293 302 164 Fachbereich I - Fachgebiet II

Bürgerservice

britt.kohne@nuembrec...02293 302 164 Fachbereich I - Fachgebiet II

Bürgerservice

alicia.nagy@nuembrec...02293 302 163 Fachbereich I - Fachgebiet II

Bürgerservice

kerstin.widera@nuemb...02293 302 164 Fachbereich I - Fachgebiet II

Bürgerservice