Eine Abmeldung ist seit dem 01.Juni 2004 nicht mehr erforderlich, wenn Sie eine andere Wohnung im Inland beziehen. Es genügt lediglich die Anmeldung am neuen Wohnsitz.
Die Abmeldung ins Ausland muss weiterhin im Bürgerbüro vorgenommen werden.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig, mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015, bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen Kontakt aufnehmen.
Mitwirkung des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wird die im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei Wegzug in das Ausland. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mietern den Auszug schriftlich bestätigen. Die Abmeldung in das Ausland ist nur mit vollständig ausgefüllter Wohnungsgeberbestätigung möglich.
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
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