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Gaststätten-Erlaubnis

Um ein Gaststättengewerbe handelt es sich, wenn Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Für den Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist jedoch nicht mehr erforderlich, wenn Sie

  • nur alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen.

Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt erforderlich. 

Wegen der unterschiedlichen Betriebsarten in denen sich ein Gaststättenbetrieb darstellen kann und dem umfangreichen Prüfverfahren hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für den Betrieb der Gaststätte vorgesehenen Räume empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Ordnungsamt. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, die inhaltlich der Betriebsart und den Räumen der beantragten Gaststättenerlaubnis entspricht, ist grundsätzliche Voraussetzung. Bei der Neuerrichtung einer Gaststätte und bei Umbau oder Erweiterung ist ein barrierefreier Zugang für behinderte Menschen zu den für Gäste bestimmten Räumen erforderlich. 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (wird bei Vorsprache ausgehändigt)
  • Lageplan des Betriebsgrundstücks (in dreifacher Ausfertigung)
  • Grundrisszeichnungen für alle Betriebsräume einschließlich Nebenräume (Vorratsräume, Bierkeller, Lager usw.)
  • Pachtvertrag / Mietvertrag über die Gaststättenräume in Kopie
  • Bei Betriebsübernahme Verzichtserklärung des vorigen Betreibers (Vordruck wird bei Vorsprache ausgehändigt)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetzes
  • Führungszeugnis der Belegart Verwendungszweck „Antrag Gaststättenerlaubnis“ Empfängerbehörde: Bürgermeister, Amt 32, Postfach 1120, 51581 Nümbrecht zu beantragen bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro, Gebühr: 13,-- € - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9“, Verwendungszweck „Antrag Gaststättenerlaubnis“ Empfängerbehörde: Bürgermeister, Amt 32, Postfach 1120, 51581 Nümbrecht zu beantragen bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Einwohnermeldeamt, Gebühr: 13,-- €
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gerichts, ob Verfahren
    • a) in Schuldnerkartei
    • b) in Zwangsversteigerungsabteilung
    • c) in Konkursabteilung anhängig sind oder waren - Gesellschaftervertrag und Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)

Im Einzelfall können noch gesonderte Unterlagen gefordert werden, die Ihnen aber bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden. 

Kosten 

Die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis werden im Einzelfall berechnet. Dabei ist die Größe des Objektes und die beantragte Betriebsart entscheidend. Der Gebührenrahmen erstreckt sich von zurzeit 400,-- € bis zu 3.000 €. 

Kontakte

kevin.holdenried@nue...02293 302 162 Fachbereich I - Fachgebiet II

Ordnungsamt, Ordnungs- u. Gewerberecht (Ordnungsamt)