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Die „neue“ Grundsteuer B

Weil gegenwärtig für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden können, hat das Bundesverfassungsgericht 2018 die alte Systematik zur Erhebung für verfassungswidrig erklärt. Ab dem 01.01.2025 muss die Grundsteuer B aufgrund neuer Erhebungsgrundlagen erhoben werden.

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