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Verzinsung (von Gewerbesteuer)

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer unterliegen Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a der Abgabenordnung der Verzinsung. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung entsprechend zu ändern.

Zu verzinsen ist jeweils der (auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag) abgerundete Differenzbetrag zwischen der für den maßgeblichen Erhebungszeitraum bisher festgesetzten Gewerbesteuer (- Vorauszahlung -) und der nunmehr festgesetzten Gewerbesteuer, bei Steuererstattungen höchstens aber der tatsächlich zu erstattende Betrag. Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Erhebungszeitraums, im Erstattungsfall jedoch frühestens mit dem Tag der Zahlung. Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung. Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Zinsmonat.

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